Die Details unserer Reisegarantie

Leistungen Schutzbrief für Fahrzeuge von rent-a-bulli.de

1. Leistungen
1.1 Pannen- und Unfallhilfe
1.2 Bergen des Fahrzeuges nach Panne oder Unfall
1.3 Abschleppen des Fahrzeuges nach Panne oder Unfall
1.4 Gutschrift bei Fahrzeugausfall
1.5 Weiter- oder Rückfahrt bei Fahrzeugausfall
1.6 Übernachtung bei Fahrzeugausfall
1.7 Mietwagen bei Fahrzeugausfall
1.8 Ersatzteilversand
1.9 Fahrzeugtransport
1.10 Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugausfall
1.11 Fahrzeugverzollung und -verschrottung
1.12 Fahrzeugrückholung nach Fahrerausfall
2. Örtlicher Geltungsbereich
3. Versicherte Personen
4. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

1. Leistungen

Die nachstehenden Leistungen sind bei Abschluss eines Mietvertrages zwischen dem Mieter und rent-a-bulli.de inklusive.

1.1 Pannen- und Unfallhilfe

Kann das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt nicht fortsetzen, organisiert der Vermieter ein Pannenhilfsfahrzeug für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadensort und trägt die hierdurch entstehenden Kosten inklusive der Kosten für mitgeführte Kleinteile. Wird der Vermieter nicht eingeschaltet, sondern die Leistung selbst organisiert, werden für diese Leistung entstandene Kosten nicht erstattet.

1.2 Bergen des Fahrzeuges nach Panne oder Unfall

Ist das versicherte Fahrzeug durch eine Panne oder einen Unfall von der Fahrbahn abgekommen, sorgt der Vermieter für seine Bergung  einschließlich des Gepäckes und nicht gewerblich beförderter Ladung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Vermieter haftet nicht für Pannenservice oder Bergungskosten aufgrund der Nutzung unbefestigter Strassen oder Eigenverschulden.

1.3 Abschleppen des Fahrzeuges nach Panne oder Unfall

Kann das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall seine Fahrt nicht fortsetzen und ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadensort nicht möglich, sorgt der Vermieter für das Abschleppen des Fahrzeuges einschließlich des Gepäckes und nicht gewerblich beförderter Ladung in die nächste Fachwerkstatt und trägt die hierfür entstehenden Kosten.

1.4 Gutschrift bei Fahrzeugausfall

Der Mieter erhält ab einer Reiseunterbrechung von 6 Stunden den halben Übernachtungspreis, ab 12 Stunden einen ganzen Übernachtungspreis zurück. Diese Gutschrift besteht zusätzlich zur Erstattung der Kosten einer Übernachtung oder eines Mietwagens. Gutschriften werden nicht für selbstverschuldete Fahrzeugausfälle erstattet.

1.5 Rückfahrt bei Fahrzeugausfall

Ist das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, organisiert der Vermieter die Rückfahrt. Der Mieter ist jedoch verpflichtet mindestens 3 Werktage (72h ab Diagnose in der Werkstatt) auf die Instandsetzung, einen Abschleppwagen oder einen Austausch des Fahrzeugs zu warten. Folgende Kosten werden erstattet: Die Fahrt vom Schadensort zur Mietstation, wenn das Fahrzeug gestohlen ist, nicht mehr fahrbereit gemacht werden kann oder kein Austausch möglich ist. Der Mieter ist stets verpflichtet, das kostengünstigste Fortbewegungsmittel zu wählen oder ggf. eine Mitfahrt im Abschleppfahrzeug zu akzeptieren, auch wenn hierdurch länge Reisezeiten entstehen können. Der Vermieter ist verpflichtet dem Mieter bei der Suche zu helfen.

1.6 Übernachtung bei Fahrzeugausfall

Ist das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden für höchstens drei Nächte Übernachtungskosten erstattet, jedoch nicht über den Tag hinaus, an dem das Fahrzeug wiederhergestellt werden konnte, wiederaufgefunden oder die Rückreise angetreten wurde. Erstattet werden nachgewiesene
Kosten in maximaler Höhe des vertraglich vereinbarten Mietpreises mit rent-a-bulli.de je Übernachtung. Der Vermieter ist bei der Reservierung einer Übernachtungsmöglichkeit behilflich.

1.7 Mietwagen bei Fahrzeugausfall

Ist das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall nicht mehr fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden anstelle der Leistungen nach Ziff. 1.5 oder Ziff. 1.6 die Kosten für die Anmietung eines Mietwagens bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft erstattet. Erstattet werden nachgewiesene Kosten in maximaler Höhe des vertraglich vereinbarten Mietpreises mit rent-a-bulli.de je Tag.

1.8 Ersatzteilversand

Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des versicherten Fahrzeuges an einem ausländischen Schadensort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgt der Vermieter dafür, dass der Fahrzeugnutzer diese auf schnellstmöglichem Wege (DHL Express) erhält und trägt alle entstehenden Versandkosten.

1.9 Fahrzeugtransport

Kann das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall nicht innerhalb von 72h nach Diagnose in der Werkstatt fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, sorgt der Vermieter einen Rücktransport an den Dienstsitz des Versicherungsnehmers und trägt die anfallenden Kosten. Der Vermieter sorgt dafür, dass der Fahrzeugnutzer und seine mitreisenden Fahrzeuginsassen möglichst zusammen mit
dem Fahrzeug zum Dienstsitz des Versicherungsnehmers gebracht werden (Pick-up-Service).

1.10 Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugausfall

Muss das versicherte Fahrzeug
– nach einer Panne oder einem Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder Durchführung des Transportes zu
einer Werkstatt oder
– nach Diebstahl im Ausland und Wiederauffinden bis zur Durchführung des Rücktransportes oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt werden, trägt der Versicherer die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen.

1.11 Fahrzeugverzollung und -verschrottung

Muss das versicherte Fahrzeug innerhalb Europas aufgrund eines Totalschadens nach Panne, Unfall oder Diebstahl verzollt oder
verschrottet werden, übernehmen wir die Erledigung und die Kosten hierfür sowie die Kosten des Transportes vom Schadensort zum Einstellort. Damit im Zusammenhang entstehende Einstellgebühren werden erstattet. Aus der Verschrottung anfallende Resterträge werden an den Versicherungsnehmer ausbezahlt. Gepäck und nicht gewerblich beförderte Ladung lassen wir zu Ihrem Dienstsitz transportieren, wenn ein Transport zusammen mit dem gewählten Heimreisemittel nicht möglich ist. Die Kosten des Transportes übernehmen wir bis zum Wert der Bahnfracht. Im Vorfeld ist die Freigabe der Kasko-Versicherung, des
Leasinggebers oder des Kfz-Briefinhabers einzuholen. Eine Verzollung oder Verschrottung erfolgt nicht, wenn gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder das Fahrzeug nach Diebstahl in fremdes Eigentum übergegangen ist. Ein Diebstahl muss durch eine polizeiliche Bestätigung nachgewiesen werden.

1.12 Fahrzeugrückholung nach Fahrerausfall

Kann auf einer Reise das versicherte Fahrzeug infolge des Todes oder einer länger als 14 Tage andauernden, schweren Erkrankung oder schweren Verletzung des Fahrers weder von diesem noch von einem Insassen zurückgefahren werden, sorgt der Vermieter für die Rückholung des Fahrzeuges zum Dienstsitz des Versicherungsnehmers und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Mieter ist verpflichtet die Fahruntüchtigkeit mittels eines ärztlichen Attests nachzuweisen.

2. Örtlicher Geltungsbereich

Versicherungsschutz wird für Versicherungsfälle in der Europäischen Union gewährt. Pannenservice außerhalb des Geltungsbereiches geht zu Lasten des Mieters.

3. Versicherte Personen

  1. Versicherungsschutz besteht: bei der Benutzung des versicherten Fahrzeuges für den Fahrzeugnutzer und die berechtigten
    Insassen.
  2. Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für die mitversicherten Personen.
  3. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer und dem Fahrzeugnutzer des versicherten Fahrzeuges zu.

4. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Ereignis:

4.1 durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen,  Anordnungen staatlicher Stellen oder Kernenergie verursacht wurde. Der Vermieter hilft jedoch, soweit wie möglich, wenn der  Versicherungsnehmer von einem dieser Ereignisse überrascht worden ist, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten;

4.2 vom Versicherungsnehmer oder Fahrzeugnutzer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

4.3 in Schadensfällen in Zusammenhang mit der Benutzung des versicherten Fahrzeuges besteht außerdem kein Versicherungsschutz, wenn

4.3.1 der Fahrer des versicherten Fahrzeuges bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war. In diesen Fällen bleibt der Versicherungsschutz jedoch für diejenigen versicherten Personen bestehen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis oder der  Nichtberechtigung des Fahrers ohne Verschulden keine Kenntnis hatten,

4.3.2 mit dem versicherten Fahrzeug bei Schadeneintritt an einer Fahrveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankam, einer dazugehörenden Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen wurde,

4.3.3 das versicherte Fahrzeug bei Schadeneintritt zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Weitervermietung verwendet wurde.

Stand: 1.02.2022