Allgemeine Geschäftsbedingungen

der FELIRAS Campingbusvermietung GmbH für die Anmietung eines Wohnmobils werden die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Inhalt des zwischen dem Vermieter des Wohnmobils (nachfolgend “Vermieter“ genannt) und Ihnen (nachfolgend “Mieter“ genannt) zustande kommenden Vertrages.

  1. Vertragsgegenstand

a) Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag – insbesondere die §§ 651 a-l BGB – finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.

b) Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.

  1. Mindestalter des Mieters, Führerschein, Personalausweis

Der Mieter bzw. der Fahrer muss das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens einem Jahr im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg, sowie eines deutschen Personalausweises sein. Für Mieter ohne deutschen Pass erhöht sich die Kaution (siehe Punkt 7.). Der Mieter haftet vollumfänglich dafür, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen und im Mietvertrag als Fahrer angegeben sind. Eine Vorlage des Führerscheins durch den Mieter oder den Fahrer bei Anmietung oder im Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobils. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.

  1. Mietpreis

a) Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Etwaige benötigte Mehr-Km werden bei Fahrzeugrückgabe laut gültiger Preisliste oder vorheriger Festlegung berechnet. Kraftstoff- und Gaskosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Durch den Mietpreis sind abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 4 sowie für Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen.

b) Bei der Preisberechnung werden ggf. unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Mietpreis pro Nacht berechtigt zur Nutzung  des Fahrzeugs ab Übergabezeitpunkt (bei Beachtung der Rückgabezeiten). Spätere Rückgabezeiten werden nachberechnet (siehe Ziffer 8 g).

c) Bei jeder Anmietung ist die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeuges, sowie eine ausführliche Fahrzeugeinweisung inklusive.

  1. Versicherungsschutz

a) Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit 100 Mio. € Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis maximal 12 Mio. € je geschädigte Person.

b) Haftungsreduzierung nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung: 

  1. „low rider“ Versicherungsschutzpaket (SB 1500€ / 3000€): 1500,- € pro Schadenfall (3000,- € pro Schadenfall wenn das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet ist), soweit die Bedingungen keine volle Haftung des Mieters vorsehen, insbesondere entsprechend Ziff. 13 dieser Vermietbedingungen.

Weitere folgende Punkte beinhaltet dieses Paket:

– Kaution von 750,- €

– 2 Fahrer inklusive 

  1. „easy rider“ Versicherungsschutzpaket (SB 750€ / 1500€): 750,- € pro Schadenfall (1500,- € pro Schadenfall wenn das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet ist), soweit die Bedingungen keine volle Haftung des Mieters vorsehen, insbesondere entsprechend Ziff. 13 dieser Vermietbedingungen.

Weitere folgende Punkte beinhaltet dieses Paket:

– Kaution von 750,- €

– Reifenversicherung

– Windschutzscheibenversicherung (außerhalb Sichtfeld bis 2cm)

– 3 Fahrer inklusive 

  1. „knight rider“ Versicherungsschutzpaket (SB 0€ / 750€): 0,- € pro Schadenfall (750,- € pro Schadenfall wenn das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet ist), soweit die Bedingungen keine volle Haftung des Mieters vorsehen, insbesondere entsprechend Ziff. 13 dieser Vermietbedingungen.

Weitere folgende Punkte beinhaltet dieses Paket:

– Kaution von 0,- €

– Reifenversicherung

– Windschutzscheibenversicherung (innerhalb Sichtfeld mit Riss)

– Innenraumreparatur

– Unterbodenreparatur

– 4 Fahrer inklusive 

DER MIETER HAFTET AUCH BEI BUCHUNG EINES VERSICHERUNGSSCHUTZPAKETES VOLL BEI GROBER FAHRLÄSSIGKEIT UNTER PUNKT 12. DIESER AGB.

c) Die Vollkaskoversicherung gilt für folgende Länder: Österreich (A), Belgien (B),  Bulgarien (BG), Tschechien (CZ), Deutschland (D), Dänemark (DK), Spanien (E), Estland (EST), Frankreich (F), Finnland (FIN), Großbritannien (GB), Griechenland (GR), Ungarn (H), Italien (I), Irland (IRL), Luxemburg (L), Litauen (LT), Lettland (LV), Malta (M), Norwegen (N), Niederlande (NL), Portugal (P), Polen (PL), Rumänien (RO), Schweden (S), Slowakei (SK), Slowenien (SLO), Schweiz (CH), Albanien (AL), Andorra (AND), Bosnien-Herzegowina (BIH), Belarus Weißrussland (BY), Kroatien (HR), Moldawien (MD), Mazedonien (MK), Montenegro (MNE), Serbien (SRB).

d) Alle nicht unter Punkt 4.c) aufgelisteten Länder dürfen nicht befahren werden. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Mieter voll und der Vermieter kann ggf. Strafgelder erheben.

e) Wohnmobilschutzbrief für Pannenhilfe innerhalb der unter Punkt 4. c) aufgelisteten Länder. Die einzelnen Leistungen sind im Folgeanhang „Leistungen Schutzbrief“ einsehbar.

  1. Reservierung und Zahlungsbedingungen

a) Reservierungen sind nur nach der Übersendung (bevorzugt via Email) des unterschrieben Vertrags in Verbindung mit dem Personalausweis sowie des Führerscheins der im Vertrag genannten Person und nach schriftlicher Reservierungsbestätigung durch den Vermieter verbindlich. Mit der schriftlichen Reservierungsbestätigung erhält der Mieter den Anspruch auf ein Wohnmobil in der gebuchten Fahrzeugkategorie, soweit nach Ziff. 9 nicht die Stellung eines Ersatzfahrzeuges zulässig ist. Auf eine spezifische Farbwahl besteht kein Anspruch.

b) Nach Erhalt der schriftlichen Reservierungsbestätigung ist innerhalb der genannten Frist (Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe von 30% des Gesamtbetrages bei Buchung und der Restbetrag bis 14 Tage vor Mietbeginn auf das in der Reservierungsbestätigung genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Bei Nichteinhaltung einer dieser Fristen ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Darüber hinaus ist der Vermieter nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.

  1. Rücktritt / Stornierung und Umbuchung

Der Vermieter räumt dem Mieter ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein:

a) Bei Rücktritt/Stornierung von der verbindlichen Reservierung werden folgende Gebühren angesetzt und in Form eines 3 Jahre gültigen Gutschein erstattet. Sollte ein höherer Geldbetrag fällig sein, als bisher angezahlt wurde, so muss dieser vom Mieter umgehend geleistet werden.

Die folgenden Beträge müssen vom Mieter gezahlt werden, diese werden aber bei Stornierung in Form eines 3 Jahre gültigen Reisegutscheins erstattet:

0% des Mietpreises bis zum 61. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn

30% des Mietpreises vom 60. bis 46. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn

60% des Mietpreises vom 45. bis 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn

80% des Mietpreises vom 14. bis 4. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn

95% des Mietpreises vom 3. Tag bis 48h vor dem vereinbarten Mietbeginn

Der folgende Beitrag muss vom Mieter bezahlt werden und wird nicht erstattet:

100% des Mietpreises bei weniger als 48h vor dem vereinbarten Mietbeginn

Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung (z.B. per Email) beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt.

Des Weiteren gelten folgende Regelungen:

Der Weiterverkauf des Gutscheins ist nicht gestattet. Eine Barauszahlung des Gutscheins ist nicht möglich. Sollte die Anschlussbuchung der Stornierung wiederum storniert werden, so bleibt das zuerst ausgestellte Gültigkeitsdatum bestehen. Zwischenzeitliche Preisanpassungen sind zulässig und es gelten die AGB zum Abschluss der ersten Buchung.

b) Soweit freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres bei der in der Reservierungsbestätigung genannten Anmietstation vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 14 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn ohne Aufpreis möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Eine Reduzierung des Mietzeitraumes nach erfolgter Buchung ist nicht möglich.

c) Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.

d) Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.

  1. Kaution

a)

Bei Buchung des „low rider“ Versicherungsschutzpakets beträgt die Kaution 750€, für Mieter ohne deutschen Pass 1500,- €.

Bei Buchung des „easy rider“ Versicherungsschutzpakets beträgt die Kaution 750€, für Mieter ohne deutschen Pass 750,- €.

Bei Buchung des „knight rider“ Versicherungsschutzpakets beträgt die Kaution 0€

Diese kann bei Fahrzeugübernahme gebührenfrei per Kreditkarte oder vorab per Überweisung geleistet werden. Eine Barzahlung der Kaution ist nicht möglich. Die Freigabe einer per Kreditkarte geleisteten Kaution erfolgt direkt bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs. Per Überweisung geleistete Kautionen werden regulär innerhalb von einer Woche zurückerstattet.

b) Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Betankungskosten, Schäden) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages oder eines von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens abrechnen. Bei unerlaubter Nutzung bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten. Bei fahrlässiger Nutzung des Fahrzeugs trägt der Mieter die Kosten zur Schadenfeststellung (z.B. Gutachten).

  1. Fahrzeugübergabe und Rückgabe

a) Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin unter Beachtung der im Vertrag genannten Uhrzeit an der im Vertrag benannten Wohnmobilstation des Vermieters zu übernehmen und zurück zu geben. Bei verspäteter Rückgabe bitte Punkt 8. g) beachten. An Sonn- und Feiertagen keine Übergaben und Rücknahmen statt.

b) Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen und das Übergabeprotokoll (siehe Ziffer 1b) auszufüllen sowie zu unterschreiben. Durch die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erkennen beide Parteien den protokollierten Zustand des Fahrzeugs an.

c) Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

d) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen gereinigt und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll) bei der Mietstation von rent-a-bulli.de zurückzugeben. Andere Über- und Rückgabeorte müssen schriftlich vom Vermieter bestätigt werden.

f) Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet.

g) Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, so behält sich dieser vor, ein Nutzungsentgelt von mindestens einer Übernachtung zu berechnen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt.

h) Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.

i) Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform (SMS, Email) möglich. Generell besteht kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.

j) Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge.

k) Kann das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und akzeptiert werden, wird die Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet.

l) Das Mietfahrzeug ist mit vollgetanktem Kraftstoff- und Gastank (Gasflaschen werden vom Vermieter befüllt), mit entleertem Abwassertank und ggf. entleerter Toilette und im Inneren gereinigt (gefegt, gesaugt und gewischt), insbesondere mit gereinigter Küche und gereinigtem Kühlschrank und ggf. Bad zurückzugeben. Die Reinigung des Fahrzeug darf nur mit nichtätzenden Reinigungsmitteln, sowie weichen Lappen oder Tüchern erfolgen. Die weitere Innen- und Außenreinigung übernimmt der Vermieter. Starke Verschmutzungen von z.B. Polstern werden gesondert be- und mit der Kaution verrechnet.

  1. Ersatzfahrzeug

a) Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört wird oder absehbar ist, dass die Nutzung infolge einer Beschädigung, die der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange unmöglich sein wird. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.

b) Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien.

c) Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

d) Ausfallzeiten des Fahrzeugs durch eine Panne werden ab 6 Stundenanteilig nach Stunden erstattet.

e) Sollte ohne das Verschulden des Vermieters durch technischen Defekt, Unfall oder dergleichen eine Vermietung nicht möglich sein, besteht kein Schadenersatzanspruch. Bereits bezahlte Reiseentgelte werden voll erstattet.

  1. Obliegenheiten des Mieters

a) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss selbst bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes, sowie des Reifendrucks) und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.

b) Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden

– zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;

– zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen;

– zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;

– zur Weitervermietung oder Leihe;                                           

– für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände;

– zur Erledigung von Wohnungsumzügen.

c) Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in andere als unter Punkt 4. c) genannte Länder sind nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.

d) Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, oder auch regelmäßig auszuführende Wartungen, dürfen vom Mieter nur unter Nachfrage beim Vermieter in Auftrag gegeben werden. Reparaturen dürfen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters per Email oder SMS in Auftrag gegeben werden. Die Rückerstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original (Rechnungsanschrift des Vermieters und ggf. Kfz-Id. Nr.) und gleichzeitiger Vorlage der Austauschteile/Altteile, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.

e) Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.

f) Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.

g) Die Mitnahme von Tieren ist nur bei ausgewählten Fahrzeugen und mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.

h) Der Mieter hat alle technischen Defekte oder Beeinträchtigungen am Fahrzeug dem Vermieter sofort anzuzeigen. Nur dann sind etwaige Kompensationszahlungen zugunsten des Mieters möglich.

i) Für VW T3 California Mieter: Der Mieter ist verpflichtet mindestens alle 500 km den Öl- und Kühlwasserstand zu kontrollieren und ggf. aufzufüllen. Entstehende Schäden durch Nichtbeachtung müssen vom Mieter getragen werden.

j) Im Falle eines technischen Defektes ist der Mieter verpflichtet mindestens 3 Werktage (ab Diagnose der Werkstatt)  auf die Instandsetzung oder den Austausch des Fahrzeugs zu warten.

k) Für VW T3 California Mieter: Das Kfz darf mit maximal 100km/h gefahren werden.

l) Für VW T6, T6.1 California / Grand California Mieter: Das Kfz darf mit maximal 160km/h /140km/h gefahren werden.

m) Die Reinigung des Fahrzeug darf nur mit nichtätzenden Reinigungsmitteln, sowie weichen Lappen oder Tüchern erfolgen.

n) Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Entstehende Kosten bei Nichteinhaltung trägt der Mieter.

  1. Verhalten bei Unfall oder Schadensfall

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Entwendung, Wild- oder sonstigen Schäden unverzüglich die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich per Email oder SMS zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.

Die Weiterfahrt, auch bis zur nächsten Werkstatt, ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens ein Folgeschaden auszuschließen ist.

  1. Haftung des Vermieters

a) Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters.

b) Der Vermieter haftet nicht für im Pannenfall entstandene Telefonkosten oder Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reisevorhaben stehen.

c) Der Vermieter haftet nicht für Personenschäden bei der Nutzung des Bettes im Hochdach bzw. Klappdach durch herunterstürzen.

  1. Haftung des Mieters

a) Der Mieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite, Länge) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen, als auch Rückwärtsfahrten ohne Einweiser und Anfahren am Berg ohne Handbremse, für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Ebenfalls haftet der Mieter in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck (Ziffer. 10), im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeugs (insbesondere Bedienungsfehler) sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Hat sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB) oder schuldhaft seine Obliegenheiten bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er gleichfalls in voller Schadenshöhe, es sei denn, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ebenfalls für alle hieraus entstehenden Schäden.

b) Überlässt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeuges einem nicht im Mietvertrag angegebenen Dritten und kommt es zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat.

c) Der Mieter ist hierbei ersatzpflichtig für alle Kosten, die für die Reparatur des Mietfahrzeugs notwendig sind, sowie die  Schadenfeststellungskosten (z.B. Gutachten). Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

d) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vereinbarten Selbstbehalt, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenshöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zugunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges.

e) Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet.

f) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

g) Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

h) Der Mieter haftet für entstehende Abschleppkosten durch ein festgefahrenes Fahrzeug.

  1. Verjährung und Abtretungsverbot

a) Der Mieter muss offensichtliche Mängel wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung der Anmietung spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges bei dem Vermieter anzeigen. Die angegebenen Mängel müssen vom Vermieter zur Kenntnis genommen und quittiert werden. Die Quittierung der Mängel stellt kein Schuldeingeständnis seitens des Vermieters dar. Die spätere Geltendmachung von Ansprüchen seitens des Mieters ist nur möglich, wenn er kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist trägt.

b) Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb eines Jahres nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

c) Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges an die vereinbarte Vermietstation. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

d) Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.

  1. Allgemeine Bestimmungen

a) Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.

b) Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.

  1. Speicherung und Weitergabe von Vertragsdaten

Eine Weiterleitung der personenbezogenen Vertragsdaten an Ermittlungs- und Steuerbehörden kann für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Anmietung, Vorlage falscher bzw. Verlust gemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Mietfahrzeugs, bei Nichtmitteilung eines evtl. technischen Defektes, bei Verkehrsverstößen u. ä. Darüber hinaus kann eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an beauftragte Dritte erfolgen, soweit dies zur Abwicklung des Mietvertrages sowie zur Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche des Vermieters erforderlich ist.

  1. Fahrzeugortung

Die Fahrzeuge sind mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet. Dieses dient ausschließlich dem Diebstahlschutz und der Überwachung, dass die Maximalgeschwindigkeit der Fahrzeuge von 100 km/h (VW T3 California) bzw. 160km/h (VW T6, T6.1 California) und 140km/h (VW Grand California) eingehalten und die Wegstrecken kontrolliert werden. Der GPS Dienstleister erhält keine personenbezogenen Daten. Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an beauftragte Dritte kann erfolgen, soweit dies zur Abwicklung des Mietvertrages sowie zur Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche des Vermieters erforderlich ist.

  1. Strafgelder

Die Strafgelder sollen keine versteckte Einnahmequelle des Vermieters darstellen, sondern ausschließlich der Einhaltung der vorab beschriebenen Regeln und der schonenden Behandlung der Fahrzeuge dienen. Für folgende Handlungen können vom Vermieter Strafgelder erhoben werden:

a) Überschreitung der Maximalgeschwindigkeit von 100 km/h (VW T3 California) bzw. 160km/h (VW T6, T6.1 California) und 140km/h (VW Grand California) für mehr als 2 Minuten (Anzeige Tacho): Vor Erhebung des Strafgeldes wird der Mieter mindestens zweimal per SMS ermahnt. Sollte er sich trotzdem nicht an die Maximalgeschwindigkeit halten, so werden 25,- € pro Überschreitung berechnet. Sollte der Mieter trotz Ermahnung und dreimaliger Strafgeldberechnung (3 x 25,- €) weiterhin zu schnell fahren so behält sich der Vermieter vor ein weiteres erhöhtes Strafgeld in Höhe von 100,- € pro Überschreitung zu erheben. In besonders schweren Fällen kann der Vermieter auch ein Fahrverbot erteilen, wobei anfallende Kosten für die Rückführung des Fahrzeugs oder ggf. daraus resultierende Motor- und/oder Fahrzeugschäden zu Lasten des Mieters gehen.

b) Fahrzeug bei Rückgabe nicht oder ungenügend gereinigt: 69,- € bzw. 89,- € (Grand California)

c) Kraftstoff- und/oder Gastank nicht vollgetankt: 29,- € zzgl.Tankgebühren

d) Verwaltungspauschale bei Mautgebühren, Straf- und Bußgeldern: 0,- € pro Vorgang

e) Verwaltungspauschale bei selbstverschuldeten Unfällen: 49,- € pro Vorgang

f) Einfahrt in nicht versicherte Länder (siehe Punkt 4. c): 1000,- €

19. Stellplatz PKW

Der Vermieter haftet nicht für Schäden oder Diebstahl für auf seinem Gelände abgestellte Fahrzeuge. Es obliegt generell dem Mieter nachzuweisen, dass Schäden am Fahrzeug durch den Vermieter entstanden sind.

  1. Schlussbestimmungen

a) Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters (Berlin).

b) Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen.

c) Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

d) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

e) Ist der Mieter ein Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Stand: 17.02.2023